ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der VERTICAS GmbH und der Verticas Service GmbH
Schöne Aussicht 59, 65193 Wiesbaden, Stand 01.01.2014
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der VERTICAS GmbH (nachstehend “VERTICAS”) und dem Kunden geschlossenen Verträge sowie für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, soweit nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Kunden wird widersprochen.
2. Vertragsschluss
2.1 Die vom Kunden abgegebene Bestellung, auch per Internet- oder Fax-Übermittlung, ist bindend. Ein Vertrag kommt erst mit der Annahme der Bestellung durch schriftliche, mündliche oder elektronisch (per Internet einschl. -mail) übermittelte Bestätigung von VERTICAS zustande.
Die Lieferung oder Rechnungsstellung steht einer Annahme gleich.
2.2 Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Kunde die Verantwortung; er hat VERTICAS sämtliche für die Bestellung erforderlichen Informationen oder Spezifikationen rechtzeitig mitzuteilen.
2.3 Alle Verkaufsunterlagen und Preislisten von VERTICAS sind streng vertraulich und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht öffentlich zugänglich oder dem Kunden bereits zuvor ohne Bruch einer Geheimhaltungsvereinbarung bekannt geworden waren.
2.4 VERTICAS verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten die vereinbarten Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Versand- und Verpackungskosten. Für Lieferung von Mindermengen von unter 250,- Euro Netto-Warenwert werden Verpackungs- und Transportzuschläge nach der jeweils gültigen Nettopreisliste von VERTICAS erhoben.
3.2 Der Kunde hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug (rein netto) zu entrichten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungseingang erhält der Kunde 2 % Skonto.
3.3 Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, ist VERTICAS berechtigt, den Kunden mit Kaufmannseigenschaft ab Fälligkeit mit Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz und den Kunden ohne Kaufmannseigenschaft ab Verzug mit Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz zu belasten. Weitergehende Rechte bleiben VERTICAS vorbehalten.
3.4 Zahlungen sind nur durch Banküberweisung oder Barzahlung zu leisten; Wechsel und Scheckzahlungen werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter zusätzlicher Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen akzeptiert.
3.5 Sollen Waren mit mehr als 4 Monaten Lieferfrist geliefert werden und erhöhen sich die Material- oder Lohnkosten sowie sonstige Kosten nach Vertragsschluss, so ist VERTICAS berechtigt, den Preis in angemessener Weise anzupassen. Eine Erhöhung des Preises ist beschränkt auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten sowie auf den Anstieg der marktüblichen Preise für die bestellten Waren im gleichen Zeitraum. Bei Preiserhöhungen wird VERTICAS den Kunden unverzüglich hiervon in Kenntnis Geschäftsführer Telefon: + 49 (0) 611-9 86 25-0 HypoVereinsbank Wiesbaden HRB 9868 Amtsgericht Wiesbaden Dipl.-Kfm Klaus Ritzer Telefax: + 49 (0)611-98625-97/98 BLZ 510 201 86, Kto-Nr. 43 13 283 USt-ID/VAT/IVA: DE 811 940 388 Schöne Aussicht 59 E-Mail: info@verticas.de Volksbank Wiesbaden Steuer-Nr./ tax acc. number: 40 24 75 88 92 65193 Wiesbaden, Germany Internet: www.verticas.de BLZ 510 900 00, Kto-Nr. 990 906 gesetzt. Bei einer Preiserhöhung von über 5 % des ursprünglichen Preises ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat die Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung schriftlich geltend zu machen.
3.6 Falls VERTICAS Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, kann weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluß und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist VERTICAS zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts und Schadensersatzrecht für VERTICAS ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche von VERTICAS sofort fällig und zahlbar.
3.7 Die Aufrechnung seitens des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur im Rahmen desselben Rechtsverhältnisses geltend machen.
4. Warenlieferung
4.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager von VERTICAS oder deren Erfüllungsgehilfen. Der Kunde hat die Ware abzurufen oder entgegenzunehmen, sobald ihn VERTICAS über die Bereitstellung benachrichtigt hat. Anderenfalls ist VERTICAS berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.2 Über Versandart und Transportmittel entscheidet VERTICAS. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Kunden versendet. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald VERTICAS die Ware dem Transportunternehmen übergeben hat.
4.3 Durchsetzung und Sicherung von Ansprüchen aufgrund von Transportschäden gegenüber Transportunternehmen obliegen dem Kunden. Auf Wunsch tritt VERTICAS ihre vertraglichen Ansprüche gegen das Transportunternehmen an den Kunden ab, soweit solche Ansprüche
bestehen und falls nicht ein eigener Schaden bei VERTICAS entstanden ist.
4.4 VERTICAS liefert in der Regel vom Hersteller verpackte Ware, sie behält sich jedoch eine eigene, sachgerechte Verpackung vor. Ein Anspruch des Kunden auf eine (neue) vom Hersteller versiegelte Verpackung besteht auch bei Ersatzlieferungen nicht.
4.5 Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit ein Liefertermin nicht ausdrücklich verbindlich zugesagt worden ist. Im Falle höherer Gewalt (z.B. Krieg, Embargo, umfassender Ausfall der Verkehrswege, usw.) sowie sonstiger Umstände, die VERTICAS nicht zu vertreten hat, verschieben sich zugesagte Liefertermine entsprechend. VERTICAS ist berechtigt, vor Ablauf einer angegebenen oder vereinbarten Zeit zu liefern oder zu leisten.
4.6 VERTICAS ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen.
4.7 Wenn die geschuldete Leistung oder Ware nicht verfügbar ist und VERTICAS die Nichtverfügbarkeit nicht zu vertreten hat, ist VERTICAS berechtigt, vollständig oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist VERTICAS verpflichtet, dem Kunden die Nichtbelieferung
unverzüglich mitzuteilen und erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle höherer Gewalt.
5. Untersuchungspflicht
5.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Beanstandet er etwaige erkennbare Mängel, Zuweniglieferungen oder Falschlieferungen nicht innerhalb von 4 Werktagen, so gilt die Lieferung als genehmigt.
5.2 Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach ihrer Entdeckung bei VERTICAS zu rügen.
5.3 Falls der Kunde von VERTICAS erworbene, neu hergestellte Ware ohne Änderungen oder Verbindung mit anderen Sachen in einer durchgängigen Lieferkette bis zu einem Verbraucher weiterverkauft hat, genügt die unverzügliche Weitergabe der Mängelrüge, spätestens
innerhalb von 4 Werktagen, an VERTICAS.
6. Mängelansprüche
6.1 Bei Vorliegen eines Mangels gelten die gesetzliche Mängelansprüche des Kunden unter Beschränkung auf das in der nachfolgenden Ziff. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Maß.
6.2 Falls der Kunde Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Mängeln, d.h. auf Nacherfüllung, Selbstvornahme nebst Ersatz erforderlicher Aufwendungen, auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und falls der Kunde von VERTICAS erworbene, neu hergestellte Ware ohne Änderungen oder Verbindung mit anderen Sachen in einer durchgängigen Lieferkette bis zu einem Verbraucher weiterverkauft hat.
6.3 Sind Teilleistungen oder -abnahmen durchgeführt worden, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablieferung der jeweiligen Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.
7. Haftung
7.1 VERTICAS haftet ohne Beschränkung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn VERTICAS die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels und wegen Fehlens einer garantierten Beschaffenheit. Der Pflichtverletzung von VERTICAS steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.2 VERTICAS haftet unter Beschränkung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht oder wesentliche Nebenpflicht), bei einfach fahrlässiger Unmöglichkeit oder einfach fahrlässigem
Verzug. Die Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
7.3 Ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere bei Organisationsfehlern oder bei unzureichender Datensicherung oder Information, ist diesem anzurechnen. VERTICAS haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde alle üblichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen, aktuelle Firewalls und Antivirenprogramme eingesetzt und sichergestellt hat, daß die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8. Veränderungen der Ware
VERTICAS darf die Ware dem technischen Fortschritt entsprechend verändern und verbessern, ohne dies dem Kunden zuvor mitzuteilen, sofern die Funktion oder Form der Ware nicht nachhaltig beeinträchtigt oder verändert wird. VERTICAS ist berechtigt, dem Kunden, das Nachfolgemodell des bestellten Modells auszuliefern, wenn das bestellte Modell nicht mehr lieferbar ist und es sich in Funktion oder Form nicht nachhaltig von Nachfolgemodell unterscheidet.
9. Schutzrechte, Abtretungsverbot
9.1 Das Risiko der schutzrechtlichen Zulässigkeit von auf Kundenwunsch oder nach den Vorgaben des Kunden gestalteten Waren und Produkten liegt beim Kunden (bspw. bei der Aufbringung von Logos und Unternehmenskennzeichen des Kunden). Der Kunde stellt VERTICAS im Innenverhältnis von eventuellen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich solcher Waren und Produkte frei.
9.2 Die Rechte an den von VERTICAS erstellten Konzepten, Mustern, Proben, Spezifikationen, Präsentationen, Druckvorlagen und sonstiger Materialien stehen ausschließlich VERTICAS zu.
Der Kunde darf diese Materialien nicht an Dritte weitergeben, auch nicht, um Angebote Dritter einzuholen.
9.3 Die Abtretung von Forderungen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit VERTICAS zustehen, ist ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von VERTICAS.
10.2 Nach berechtigtem Rücktritt vom Vertrag hat VERTICAS das Recht, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonstwie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.
10.3 Der Kunde hat die Ware bis zur vollständigen Bezahlung treuhänderisch für VERTICAS zu verwalten und die Ware getrennt von seinem sonstigen Eigentum und dem Dritter aufzubewahren. Ferner ist das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß zu lagern, zu sichern und zu versichern sowie als Eigentum von VERTICAS zu kennzeichnen.
10.4 Vor der vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang nutzen oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Im Fall der Weiterveräußerung tritt er schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags mit allen Nebenrechten und Rangvorrechten an VERTICAS ab, die dies annimmt. Der Kunde ist widerruflich berechtigt und
verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. VERTICAS kann den Abnehmern des Kunden die Abtretung jederzeit anzeigen. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der Rechnungsbetrag.
10.5 Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch in Teilen, an denen VERTICAS kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt VERTICAS Teileigentum entsprechend dem anteiligen Wert der Vorbehaltsware. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung von Gütern von VERTICAS mit denjenigen anderer.
10.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde VERTICAS unverzüglich zu unterrichten.
10.7 Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen von VERTICAS in laufende Rechnungen eingestellt werden oder ein Saldo anerkannt wird; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
10.8 Stellt der Kunde die Zahlungen ein, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder dasselbe eröffnet oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so erlöschen die vorstehenden Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und zum Einzug der daraus resultierenden Forderungen.
10.9 Falls die hieraus entstandenen Sicherheiten von VERTICAS die ihr zustehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, verpflichtet VERTICAS sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden oder eines insoweit beeinträchtigten Dritten nach seiner Wahl in
entsprechender Höhe freizugeben.
11. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Sonstiges
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt.
11.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts.
11.3 Falls der Kunde Kaufmann ist, gilt Wiesbaden als Gerichtsstand. VERTICAS ist berechtigt, gegen den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
11.4 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags einschließlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.